2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Orientierung, welcher hinsichtlich des Freiheitsentzugs und des Strafverfahrens durch Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV verdeutlicht wird (GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 24). Dem Betroffenen muss auf verständliche Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen ihm die Freiheit entzogen wird.