{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-102_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=416093e2-93df-451d-9bfe-2f0bd2f81102&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "e37b108a8e9223d771ce4885a4544445"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-102_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c351de82-6640-4337-bb0d-dcd4a8091fe5", "Checksum": "852ebb0734de2db7a7523fc11a236b73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 102", "350 2012 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:30", "Checksum": "63275f7ce1db884e41a8e48e9799f0ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.03.2012 350 12 102 (350 2012 102)\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchungshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n6. März 2012\n\nVerlängerung Untersuchungshaft\n\nBegründung Verlängerungsantrag\n\nUmfang der Begründung eines Haftverlängerungsantrags (Erw. 2.2). Überprüfung von\nBeweismitteln auf ihre Verwertbarkeit hin im Haftverfahren (Erw. 2.3).\n\nErwägungen\n\n2.2\n\n2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.\nDieses umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Orientierung, welcher hinsichtlich des\nFreiheitsentzugs und des Strafverfahrens durch Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV\nverdeutlicht wird (GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi /\nRainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2.\nAufl., Zürich 2008, Art. 29 N 24). Dem Betroffenen muss auf verständliche Weise dargelegt\nwerden, aus welchen Gründen ihm die Freiheit entzogen wird. Ihm müssen insbesondere die\nihm vorgeworfenen Straftaten und die Tatsachen, auf die sich die Festnahme beziehen,\nmitgeteilt werden (Hans Vest, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J.\nSchweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl.,\nZürich 2008, Art. 31 N 18). Dieser Informationsanspruch soll es dem Beschuldigten\nermöglichen, seine Verteidigung von Beginn an vorzubereiten und zu führen (VEST, a.a.O.,\nArt. 32 N 23). Diese Grundsatz gilt auch in Zusammenhang mit der strafprozessualen\nInhaftierung (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans\nWiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 N 2).\n\n2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat einem Haftverlängerungsantrag die wesentlichen Akten\nbeizulegen Art. 227 Abs. 2 StPO). Es müssen dabei dem Zwangsmassnahmengericht nicht\nalle Untersuchungsakten vorgelegt werden. Es sind nur diejenigen Akten zu übermitteln, die\nfür oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Das\nZwangsmassnahmengericht darf in der Folge seinen Entscheid nur auf Akten abstützen,\nwelche ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in die der Beschuldigte\nhat Einsicht nehmen können (FORSTER, a.a.O., Art. 224 N 5, Fn. 37). Es besteht kein\nAnspruch auf verfrühte bzw. vollständige Akteneinsicht (FORSTER, a.a.O., Art. 225 N. 4). Es\nkann festgestellt werden, dass der Beschuldigte innert Frist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO\nkeine Einsicht in die wesentlichen Akten genommen hat. Der Beschuldigte macht auch nicht\ngeltend, dass sich in den ihm bekannten Untersuchungsakten Unterlagen befinden, welche\nihn entlasten können. Es wäre ihm freigestanden, diese zusammen mit seiner\nStellungnahme beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Ebenso hat er darauf\nverzichtet, die Abnahme von Beweisen beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen,\nwelche ohne weiteres verfügbar sind und den dringenden Tatverdacht entkräften können\n(Art. 225 Abs. 4 StPO, analog). Einsicht in die vollständigen Akten eines Strafverfahrens sind\nim Übrigen bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Zwangsmassnahmengericht zu\nbeantragen (Art. 101 f. StPO). Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des\nBeschuldigten vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast bezüglich des\nVorliegens von Haftgründen bei der Staatsanwaltschaft liegt (siehe auch: Entscheid ZGM\n350 11 207 vom 28. April 2011 E. 2.2.3). Des Weiteren steht es dem Beschuldigten frei,\nnach Kenntnis allenfalls entlastender Umstände ein Haftentlassungsgesuch einzureichen\n(NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMAN / JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz.\n711).\n\n2.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass sich der Haftverlängerungsantrag\nvom 23. Februar 2012 äusserst ausführlich auf zwei Seiten mit dem Vorliegen eines\ndringenden Tatverdachts auseinandersetzt. Insbesondere legt die Staatsanwaltschaft\ndetailliert dar, welche einzelnen Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und\naus welchen Beweismitteln sich dieser Verdacht ergibt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass\nsich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse von Telefonkontrollen, die Umstände bei\nder Anhaltung, die Aussagen des Beschuldigten und eine Hausdurchsuchung bei ihm\nabstützt. Ebenso ist klar, welchen Umfang des Drogenhandels ihm vorgeworfen wird. Auch\ndie Gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr werden eingehend beschrieben. Hinzu kommen\nausführliche Darlegungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Es ist dem Beschuldigten\nsomit möglich, sich sachgerecht und effektiv zu verteidigen, indem er Gründe angibt,\nweshalb die Vorwürfe nicht stimmen. Es ist nicht notwendig, dass die Staatsanwaltschaft\ndetailliert angibt, auf welches Telefonprotokoll im Einzelnen sie sich abstützt, zumal sie das\nBeweisrisiko trägt. Unter diesen Umständen ist der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die\neingereichten wesentlichen Akten nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die\nStaatsanwaltschaft schon in ihren Eingaben vom 31. Mai 2011, 26. August 2011 und 24.\nNovember 2011 auf jeweils 6 Seiten ausführlich dargelegt, weshalb die Haftgründe gegeben\nsind, wobei es sich jeweils weitgehend um Wiederholungen gehandelt hat. Es kann an dieser\nStelle offen gelassen werden, ob nicht sogar ein Verweis auf die vorangegangenen\nEingaben möglich gewesen wäre, sofern sich am entsprechenden Sachverhalt nichts\ngeändert hat, zumal es auch für das Gericht zulässig ist, auf Ausführungen in Anträgen bzw.\nälteren zu verweisen (siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar\n2010 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 5.4; BGE 123 I\n31 E. 2).\n\n2.3\n\n"}