Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber auch bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation einen dringenden und nicht bloss einen hinreichenden Tatverdacht verlangt (vgl. Art. 273 Abs. 1 StPO). Insbesondere darf die Überwachung nicht dazu dienen, einen Tatverdacht erst zu begründen (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, S. 319). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2011 (350 11 562)