Verglichen mit einer aktiven Überwachung des Fernemeldeverkehrs stellt eine Rück-ID einen geringeren Grundrechtseingriff dar (BBl 2006 1250). Die Schwelle für Überwachungen ist auch tiefer als bei Anordnung von Untersuchungshaft, weil durch die Überwachung gerade Beweismittel beschafft werden sollen, welche die Inhaftierung eines Tatverdächtigen ermöglichen (so auch: THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 269 N 17).