2.3 Somit rechtfertigt die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____ wegen mehrfachen, ev. bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB) am 23. November 2011 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xy des Mobiltelefons von B.__