b und c StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xy gegeben ist. Einerseits ist festzustellen, dass bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in X.____ und Y.____ erhebliche Hinweise bestehen, dass ausser dem Beschuldigten weitere Personen daran beteiligt gewesen sind. Zusätzlich wurde nicht sämtliches Deliktsgut beim Beschuldigten aufgefunden. Eine rückwirkende Überwachung rechtfertigt sich daher zur Ermittlung weiterer Mittäter.