Erwägungen 2.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen sämtliche Grundrechtseingriffe verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO können rückwirkende Überwachungen der Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikationen angeordnet werden, wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (269 Abs. 1 lit. b und c StPO).