{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-542_2011-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b5039a9a-e267-40d6-b491-e5775b0443ac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "484c653c88faceee45a6d62d476ad3f7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-542_2011-11-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1d723ed5-9378-4a76-b917-7bbb9b117b50", "Checksum": "5a044b493f59a4765258b460c1b9edcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 11 542", "350 2011 542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.11.2011 350 11 542 (350 2011 542)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.11.2011 350 11 542 (350 2011 542)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.11.2011 350 11 542 (350 2011 542)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung Zeitliche Zulässigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:48", "Checksum": "ad60ac52c31200adf85180da00c01edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.11.2011 350 11 542 (350 2011 542)\nRegeste:\nGeheime Überwachung Zeitliche Zulässigkeit\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n28. November 2011\n\nGeheime Überwachung\n\nZeitliche Zulässigkeit\n\nEine Überwachung zur Begründung eines dringenden Tatverdachts ist nicht zulässig\n(fishing-expedition). Es müssen objektive Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte im\nÜberwachungszeitraum Delikte begangen hat.\n\nErwägungen\n2.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden,\nwenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen sämtliche\nGrundrechtseingriffe verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 273 Abs. 1\nStPO können rückwirkende Überwachungen der Verkehrs- und\nRechnungsdaten/Teilnehmeridentifikationen angeordnet werden, wenn die Schwere der\nStraftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos\ngeblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig\nerschwert würden (269 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob eine\ngenügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xy\ngegeben ist. Einerseits ist festzustellen, dass bezüglich der dem Beschuldigten\nvorgeworfenen Einbruchdiebstähle in X.____ und Y.____ erhebliche Hinweise bestehen,\ndass ausser dem Beschuldigten weitere Personen daran beteiligt gewesen sind. Zusätzlich\nwurde nicht sämtliches Deliktsgut beim Beschuldigten aufgefunden. Eine rückwirkende\nÜberwachung rechtfertigt sich daher zur Ermittlung weiterer Mittäter. Es ist allerdings\nfestzustellen, dass sich in den wesentlichen Akten keine Hinweise darauf befinden, dass der\nBeschuldigte für weitere Einbrüche in der Schweiz in Frage kommt als die drei bisher\nbekannten. Insbesondere reicht die Staatsanwaltschaft kein Deliktsverzeichnis ein, aus\nwelchem hervorgeht, welche weiteren Einbrüchen aufgrund welcher Gründe dem\nBeschuldigten zugeordnet werden. Unzulässig sind Zwangsmassnahmen, welche einen\nTatverdacht erst begründen sollen, sog. fishing expeditions (JONAS W EBER, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 N\n6). Demnach erscheint eine rückwirkende Überwachung erst ab dem 3. November 2011 als\nzulässig. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 12. November\n2011 festgenommen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Gespräche mehr über die\nfragliche Rufnummer geführt worden. Somit ist eine rückwirkende Überwachung nur bis zum\n12. November 2011 zulässig.\n\n2.3 Somit rechtfertigt die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende\nÜberwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der\nStaatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen,\ndass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit.\nc). Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____ wegen mehrfachen,\nev. bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB) am 23. November 2011 angeordnete\nrückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xy des Mobiltelefons von\nB.____, benutzt durch den Beschuldigten, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 3.\nNovember 2011 bis zum 12. November 2011 zu genehmigen.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2011 (350 11 542)\n"}