Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für 2 Wochen anzuordnen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion – bei einer allfälligen Verurteilung – nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer /