Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sachund Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft anzuordnen, wäre diese sonst doch einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für 2 Wochen anzuordnen.