{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-488_2011-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a2d0dcd-58af-4411-b5c6-98f5f78d0244&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "934f44725d1227191910ac424063c312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-488_2011-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59b562ab-4f7a-436f-b674-5c4f0fddb3cd", "Checksum": "0e0d2af601040ee37c10a482d376e4bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 11 488", "350 2011 488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.10.2011 350 11 488 (350 2011 488)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.10.2011 350 11 488 (350 2011 488)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.10.2011 350 11 488 (350 2011 488)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:44", "Checksum": "cfc58e4f13935516c9366cd5367895d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.10.2011 350 11 488 (350 2011 488)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n18. Oktober 2011\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVerhältnismässigkeit\n\nSolange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der\nStaatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für Einbruchdiebstahl in eine Liegenschaft,\nbegangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz), ist es unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung\nder zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.\n\nSachverhalt\n\nGegen A.____ (rumänischer Staatsbürger ohne Beziehung und festen Wohnsitz in der\nSchweiz) wird ein Verfahren wegen Diebstahls (ev. Versuch), Sachbeschädigung,\nHausfriedenbruchs geführt. Es wird ihm vorgeworfen, mindestens an einem\nEinbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (DNA-Hit). Am 15. Oktober 2011 ist er wegen\ndieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der\nUntersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von\nUntersuchungshaft vom 17. Oktober 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte auch bei einem\nbloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen\nGeldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei habe er mindestens\nmit einer Geldstrafe, möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, falls ihm mehrere\nEinbruchdiebstähle nachgewiesen werden können.\n\nErwägungen\n1.\n(…)\nIm Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft\nzur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt\nauf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende\nSanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sachund Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raume\nsteht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird, ist es unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft anzuordnen,\nwäre diese sonst doch einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter\nBeachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für 2\nWochen anzuordnen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im\nRahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall\neine freiheitsentziehende Sanktion – bei einer allfälligen Verurteilung – nicht nur theoretisch\nmöglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis\nder Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise\neffektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans\nWiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.221 N 2).\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom Datum (350 11 488)\n"}