Dadurch wird allenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen. Mit anderen Worten verdient die vorgelagerte Kommunikationsanbahnung (Kontakt des Mobiltelefons mit einer Antenne) nicht den gleichen Schutz wie die effektiv getätigte Kommunikation und ihrer Umstände (2 BvR 1345/03, B.II.60 f.). Es rechtfertigt sich deshalb, in Anwendung des Grundsatzes a maiore ad minus, den Einsatz eines IMSI-Catchers zur Identifikation von IMSI- und IMEI-Nummern als geringfügigeren Eingriff als ein zulässiger Antennensuchlauf ebenfalls unter Art. 273 StPO zu subsumieren.