Dabei ist allerdings festzustellen, dass das Ermitteln der Tatsache, dass durch eine bestimmte Person effektiv Gespräche geführt worden sind, ein grösserer Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) darstellt, als die Erkenntnis, dass sich ein eingeschaltetes Mobiltelefon an einem bestimmten Ort befunden hat. Durch Ersteres wird das effektive Kommunikationsverhalten (inkl. Standort) überprüft, durch Letzteres lediglich die Tatsache, dass ein Mobiltelefon eingeschaltet an einem bestimmten Standort war. Dadurch wird allenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen.