Damit ist es allenfalls möglich, einen Abonnenten zu ermitteln, der mit einem Handy zu einem genau ermittelten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort telefoniert hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 273 N 5). In diesem Zusammenhang wird die Netzbetreiberin aufgefordert, darüber Auskunft zu geben, mit welchen Rufnummern zu den bekannten Zeitpunkten über eine oder mehrere bestimmte Antennen Gesprächsverbindungen aufgebaut worden sind (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 263).