Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 273 N 6). Damit ist es allenfalls möglich, einen Abonnenten zu ermitteln, der mit einem Handy zu einem genau ermittelten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort telefoniert hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.