273 Abs. 1 StPO (Erhebung von Randdaten) kann die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (Teilnehmeridentifikation, lit. a) sowie über die Verkehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Randdaten beziehen sich auf Informationen, welche etwa das Bestehen eines Fernmeldeanschlusses oder einer Verbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, Telefonanschlüssen, die Person der Teilnehmer, den Standort eines Mobiltelefons, die bezahlten Gebühren etc. betreffen.