2.3 Gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269 - 279 StPO. Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO (Erhebung von Randdaten) kann die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (Teilnehmeridentifikation, lit. a) sowie über die Verkehrs- und Rechnungsdaten (lit. b).