{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-457_2011-09-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=de461c97-09ee-4f1b-92f6-a50eed52cf25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "8cb9580d8f2f3fd73872980519211ad0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-457_2011-09-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f8add8-38ef-4126-ba62-e7f0fc5f3e1b", "Checksum": "766abe00a419db9d9336bc406c62388b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 11 457", "350 2011 457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:42", "Checksum": "8b49e279adb12f257a1ef99ff8d38fbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\n2.3 Gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO richtet sich der Einsatz technischer\nÜberwachungsgeräte nach den Art. 269 - 279 StPO. Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO\n(Erhebung von Randdaten) kann die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, wann\nund mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder\nFernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (Teilnehmeridentifikation, lit. a) sowie\nüber die Verkehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Randdaten beziehen sich auf\nInformationen, welche etwa das Bestehen eines Fernmeldeanschlusses oder einer\nVerbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, Telefonanschlüssen, die Person der\nTeilnehmer, den Standort eines Mobiltelefons, die bezahlten Gebühren etc. betreffen. Dabei\nhandelt es sich um Daten, welche nicht den eigentlichen Telefonverkehr betreffen (NIKLAUS\nSCHMID, Praxiskommentar, Art. 273 N 2). Auch unter Art. 273 StPO fallen die sogenannten\nAntennensuchläufe, mit denen abgeklärt wird, über welche Mobiltelefone zu einem\nbestimmten Zeitpunkt im Bereich einer bestimmten Mobiltelefonantenne Gespräche geführt\nwurden (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 269\nN 13 und Art. 273 N 4; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 273 N 6). Damit ist es\nallenfalls möglich, einen Abonnenten zu ermitteln, der mit einem Handy zu einem genau\nermittelten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort telefoniert hat (NIKLAUS SCHMID,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 273 N 5). In\ndiesem Zusammenhang wird die Netzbetreiberin aufgefordert, darüber Auskunft zu geben,\nmit welchen Rufnummern zu den bekannten Zeitpunkten über eine oder mehrere bestimmte\nAntennen Gesprächsverbindungen aufgebaut worden sind (ROLAND W OLTER, in: Peter\nGoldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 263).\n\n2.4 Wie weiter oben ausgeführt, simuliert der IMSI-Catcher eine Mobilfunkantenne, so\ndass alle eingeschalteten Mobilfunktelefone mit diesem Kontakt aufnehmen. Insofern werden\nungefähr dieselben Daten ersichtlich, wie bei einem Antennensuchlauf. Der einzige\nUnterschied besteht darin, dass bei einem IMSI-Catcher sämtliche eingeschalteten\nMobiltelefone aufgezeigt werden und bei einem Antennensuchlauf nur die effektiv\naufgebauten Verbindungen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass das Ermitteln der\nTatsache, dass durch eine bestimmte Person effektiv Gespräche geführt worden sind, ein\ngrösserer Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) darstellt, als die\nErkenntnis, dass sich ein eingeschaltetes Mobiltelefon an einem bestimmten Ort befunden\nhat. Durch Ersteres wird das effektive Kommunikationsverhalten (inkl. Standort) überprüft,\ndurch Letzteres lediglich die Tatsache, dass ein Mobiltelefon eingeschaltet an einem\nbestimmten Standort war. Dadurch wird allenfalls das Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen. Mit anderen Worten\nverdient die vorgelagerte Kommunikationsanbahnung (Kontakt des Mobiltelefons mit einer\nAntenne) nicht den gleichen Schutz wie die effektiv getätigte Kommunikation und ihrer\nUmstände (2 BvR 1345/03, B.II.60 f.). Es rechtfertigt sich deshalb, in Anwendung des\nGrundsatzes a maiore ad minus, den Einsatz eines IMSI-Catchers zur Identifikation von\nIMSI- und IMEI-Nummern als geringfügigeren Eingriff als ein zulässiger Antennensuchlauf\nebenfalls unter Art. 273 StPO zu subsumieren. Auch die geplante Revision der StPO\nbezüglich dieses Punktes weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der\nEinsatz eines IMSI-Catchers zur Identifikation von IMSI- und IMEI-Nummern eine\nTelefonüberwachung darstellt und nicht eine technische Überwachung, soll doch der Einsatz\nvon Geräten durch die Polizei, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten\nermittelt werden können, neu in Art. 270ter StPO geregelt werden (Vorentwurf vom 30. April\n2010) und nicht im Rahmen der technischen Überwachungen gemäss Art. 280 f. StPO.\n\n2.5 Somit kann festgestellt werden, dass der Einsatz eines IMSI-Catchers zur\nIdentifikation von IMSI- und IMEI-Nummern zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art.\n273 StPO erfüllt sind (anders: Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni\n2011, 350 11 284, welcher den entsprechenden Einsatz eines IMSI-Catchers als Vorstufe\neiner Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO gewertet hat).\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. September 2011 (350 11 457)\n"}