{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-457_2011-09-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=de461c97-09ee-4f1b-92f6-a50eed52cf25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "8cb9580d8f2f3fd73872980519211ad0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-457_2011-09-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f8add8-38ef-4126-ba62-e7f0fc5f3e1b", "Checksum": "766abe00a419db9d9336bc406c62388b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 11 457", "350 2011 457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:49", "Checksum": "564e988ec6fcecbc035e1e30adf1d1bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.09.2011 350 11 457 (350 2011 457)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n28. September 2011\n\nGeheime Überwachung\n\nEinsatz eines IMSI-Catchers zur Geräte- und Rufnummeridentifikation\n\nDer Einsatz eines IMSI-Catchers zur Identifikation von IMSI- und IMEI-Nummern ist zulässig,\nwenn die Voraussetzungen von Art. 273 StPO erfüllt sind.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A.____ wegen qualifizierter Widerhandlung\ngegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung\nam 23. September 2011 die technische Überwachung von A.____ an, um das nicht öffentlich\ngesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (akustische Überwachung), den Standort\nvon Personen und Sachen festzustellen (Standortidentifikation) und insbesondere die vom\nBeschuldigten verwendeten jedoch nicht auf ihn registrierten Telefonrufnummern und\nMobiltelefongeräte mittels eines IMSI-Catchers zu identifizieren. Gleichentags hat sie dem\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung beantragt. Der Einsatz\nder technischen Überwachung soll zusammen mit einer Observation von A.____ erfolgen.\n\nErwägungen\n\n2.\n\n2.1 Ein sogenannter IMSI-Catcher ist ein besonderes Gerät, welches zur Feststellung\nspezifischer Daten, dank denen ein verwendetes Mobiltelefongerät identifiziert werden kann,\ndient. Bei diesen Daten handelt es sich beispielsweise um die internationale\nIdentifikationsnummer des Geräts (IMEI-Nummer) oder um die Kartennummer bzw.\ninternationale Identifikationsnummer (IMSI) der vom Benutzer verwendeten\nIdentifikationskarte (SIM-Nummer). Da der Einsatz eines IMSI-Catchers die ungefähre\nKenntnis des Standorts des Mobiltelefons bedingt, kommt dessen Einsatz dann in Betracht,\nwenn bekannt ist, dass an einem bestimmten Ort Mobilfunktelekommunikation betrieben\nwird, nähere Erkenntnisse über die Identität des Teilnehmers oder das verwendete\nMobiltelefon jedoch nicht vorliegen oder der Benutzer verschiedene SIM-Karten gebraucht.\nDer IMSI-Catcher macht sich zunutze, dass alle Mobiltelefone, die im empfangsbereiten\nZustand mitgeführt werden, sich in kurzen Abständen bei der gerade \"zuständigen\"\nBasisstation des Mobilfunknetzes anmelden. Die Erfassung der IMSI- und IMEI-Nummern\nerfolgt dadurch, dass innerhalb einer solchen Funkzelle eine Basisstation des\nMobilfunknetzes durch den IMSI-Catcher simuliert wird. Sämtliche eingeschalteten\nMobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des IMSI-Catchers befinden, senden nunmehr ihre\nDaten an diesen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 22. August 2006,\n2 BvR 1345/03, Erw. A.I.10 ff.; Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes vom\n6. Oktober 2000 betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), S. 44).\nBeim Einsatz eines IMSI-Catchers \"kommunizieren\" ausschliesslich technische Geräte\nmiteinander. Es fehlt an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf\nKommunikationsinhalte bezieht. Das Aussenden der Daten erfolgt unabhängig von einem\nkonkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung. Es\nhandelt sich dabei um Daten in Zusammenhang mit der Betriebsbereitschaft des\nMobiltelefons. Sie ermöglichen keinen Rückschluss auf die Kommunikationsbeziehungen\nund -inhalte (2 BvR 1345/03, Erw. B.II.57). Zusätzlich kann durch einen IMSI-Catcher auch\nder Standort eines Mobiltelefongeräts ermittelt werden bzw. es können Gespräche abgehört\nwerden (SOPHIE DE SAUSSURE, Le IMSI-Catcher: fonctions, applications pratiques et légalité,\nin: Jusletter, 30. November 2009, Rz. 6 ff.).\n\n2.2 In Art. 280 StPO wird durch den Gesetzgeber der Einsatz und die Art der technischen\nÜberwachung festgelegt, nicht aber, welche Geräte eingesetzt werden dürfen (ANNEGRET\nKATZENSTEIN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 280 N 12). Im Rahmen einer technischen\nÜberwachung ist der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Standortermittlung, da dies unter die\nStandortermittlung nach Art. 280 lit. c StPO fällt (KATZENSTEIN, a.a.O., Art. 280 N 14;\nSAUSSURE, a.a.O., Rz. 50; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Mai 2011,\n350 11 254), und zur Gesprächsüberwachung gemäss Art. 280 lit. a StPO zulässig\n(SAUSSURE, a.a.O., Rz. 54; anders: THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch/Thomas\nHansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art.\n280 N 7). Die Staatsanwaltschaft will im vorliegenden Fall den Einsatz des IMSI-Catchers\naber allein zur Ermittlung der vom Beschuldigten verwendeten IMSI- und IMEI-Nummern\neinsetzen. Diesbezüglich ist unbestritten, dass es sich nicht um eine technische\nÜberwachung gemäss Art. 280 StPO handelt (SAUSSURE, a.a.O., Rz. 47; HANSJAKOB, a.a.O.,\nArt. 280 N 18; Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. März 2011, 350 11 128,\nund 30. Mai 2011, 350 11 254), da die Aufzählung in den lit. a - lit. c abschliessend ist\n(KATZENSTEIN, a.a.O., Art. 280 N 12). Es muss deshalb nun geprüft werden, ob und gestützt\nauf welche Rechtsgrundlage der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Identifikation der IMSI- und\nIMEI-Nummern möglich ist. Diesbezüglich haben sich Lehre und Rechtsprechung noch nicht\ngeäussert.\n\n"}