Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 28. April 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 11 51). Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Mai 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 31. August 2011 hat das Bundesgericht diese Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war (1B_273/2011).