Nach Angaben der Verteidigung sollen sich die Aussagen der Darlehensnehmer (einvernommen als Auskunftspersonen) bezüglich der Verwendung der geliehenen Gelder mit denjenigen des Beschuldigten decken. Folglich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen vermag, gegenüber welchen Darlehensnehmern der Beschuldigte die die Wahrheitsfindung verdrängenden Einflussnahmen tätigen könnte und/oder was für Kollusionshandlungen im Einzelnen zu erwarten sind, welche die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnten.