3.2.2. mit Hinweisen). Im hängigen Haftverlängerungsverfahren ist das Zwangsmassnahmengericht fortlaufend und von Amtes wegen über erhobene entlastende und belastende Beweise auf dem Laufenden zu halten. Das verlangt auch das in Art. 3 StPO verankerte Fairnessgebot. Nach Angaben der Verteidigung sollen sich die Aussagen der Darlehensnehmer (einvernommen als Auskunftspersonen) bezüglich der Verwendung der geliehenen Gelder mit denjenigen des Beschuldigten decken.