{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-207_2011-04-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2499f39-01ab-45be-9c97-1393e03fec7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "452ed549aa068f2336f88d955182c1c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-11-207_2011-04-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af6077b9-89f6-4174-a1be-d14dc0474d2d", "Checksum": "8579358b068b95c7e7e561b415dfeb43"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 11 207", "350 2011 207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.04.2011 350 11 207 (350 2011 207)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.04.2011 350 11 207 (350 2011 207)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.04.2011 350 11 207 (350 2011 207)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft Kollusionsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:16", "Checksum": "6ca0e32ccc5c465f1658b4a7007e32a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.04.2011 350 11 207 (350 2011 207)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft Kollusionsgefahr\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n28. April 2011\n\nVerlängerung der Untersuchungshaft\n\nKollusionsgefahr\n\nDas in Art. 3 StPO verankerte Fairnessgebot verlangt, dass das Zwangsmassnahmengericht\nim hängigen Haftverlängerungsverfahren fortlaufend und von Amtes wegen über erhobene\nentlastende Beweise auf dem Laufenden zu halten ist.\n\nSachverhalt\n\nGegen A.____ wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen qualifizierter\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Er befindet sich seit dem 26.\nMärz 2011 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 15. April 2011 hat die\nStaatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt, da zu befürchten sei, dass A.____ ihm\nnun namentlich bekannten Darlehensgeber sowie allenfalls weitere zurzeit unbekannte am\nBetäubungsmittelhandel Mitbeteiligte, kontaktiere und sich mit ihnen abspreche. A.____ hat\nin seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die inhaftierten Täter des Raubüberfalls vom 20.\nJanuar 2011 und B.____ einvernommen worden seien. Zudem sei ein grosser Teil der\nBefragungen von den Darlehensnehmern bereits erfolgt und die restlichen Befragungen\nkönnten bis vor Ablauf der provisorischen Haftverlängerung erfolgen.\n\nErwägungen\n\n2.2.\n2.2.1 Es ist vorliegend zu prüfen, ob weiterhin Kollusionsgefahr oder ein anderer\nbesonderer Haftgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft begründet das Vorliegen von\nKollusionsgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte einerseits die ihm nun\nnamentlich bekannten Darlehensnehmer kontaktieren und sich mit diesen absprechen\nkönnte. Anderseits erwarte die Staatsanwaltschaft aus der am 8. April 2011 angeordneten\nrückwirkenden Teilnehmeridentifikation Hinweise auf weitere Beteiligte am\nBetäubungsmittelhandel, zu welchen die Gefahr der Absprache unterbunden werden müsse.\n2.2.2 Die Verteidigung hingegen lehnt das Vorliegen von Kollusionsgefahr ab, da sowohl\ndie inhaftierten Täter des Raubüberfalls als auch B.____ eingehend einvernommen worden\nseien. Zudem sei eine Mehrheit der Darlehensnehmer am 20. April 2011 befragt worden und\nderen Aussagen würden sich mit den Aussagen des Beschuldigten bezüglich Verwendung\nder geliehenen Gelder decken.\n\n2.2.3 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte in\nFreiheit Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu\nbeeinträchtigen (Art. 221 Abs 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass der\nBeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Anordnung\nbeziehungsweise Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen\nkonkrete Indizien, welche sich bspw. aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im\nStrafverfahren, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen\nBeziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben können, für die\nAnnahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember\n2010, 1B_399/2010, Erw. 2.4.1; BGE 132 I 21, Erw. 3.2.1). Auch reicht der blosse Umstand,\ndass noch Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen durchzuführen sind, zur Begründung\nder Kollusionsgefahr nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2008, 1B_70/2008,\nErw. 3). Nach Einsicht in die dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten\nund nach Kenntnisnahme - dank dem zufälligen Hinweis der Verteidigung - , dass in der\nZwischenzeit (am 20. April 2011) eine Mehrheit der Darlehensnehmer befragt worden ist, ist\nhier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Kollusionsgefahr nur so lange angenommen\nwerden darf, als es der Zeitaufwand für die Sicherung der unerlässlichen Beweismittel\nerfordert. Je weiter das Strafverfahren bereits vorangeschritten ist und je präziser der\nSachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den\nNachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21, Erw. 3.2.2. mit Hinweisen). Im\nhängigen Haftverlängerungsverfahren ist das Zwangsmassnahmengericht fortlaufend und\nvon Amtes wegen über erhobene entlastende und belastende Beweise auf dem Laufenden\nzu halten. Das verlangt auch das in Art. 3 StPO verankerte Fairnessgebot. Nach Angaben\nder Verteidigung sollen sich die Aussagen der Darlehensnehmer (einvernommen als\nAuskunftspersonen) bezüglich der Verwendung der geliehenen Gelder mit denjenigen des\nBeschuldigten decken. Folglich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht\ndarzulegen vermag, gegenüber welchen Darlehensnehmern der Beschuldigte die die\nWahrheitsfindung verdrängenden Einflussnahmen tätigen könnte und/oder was für\nKollusionshandlungen im Einzelnen zu erwarten sind, welche die wahrheitsgetreue\nAbklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnten. Des Weiteren gelingt der\nStaatsanwaltschaft der Nachweis des Vorliegens von Kollusionsgefahr auch nicht mit dem\nVerweis auf die am 8. April 2011 angeordnete und am 13. April 2011 vom\nZwangsmassnahmengericht genehmigte rückwirkende Überwachung gemäss Art. 273 Abs.\n1 StPO, aus welcher sie sich noch weitere Hinweise auf bislang unbekannte Beteiligte aus\ndem Betäubungsmittelhandel erhoffte, zumal diese Ergebnisse nunmehr mit Sicherheit\nvorliegen und es die Staatsanwaltschaft bis heute unterlassen hat, dem Gericht mitzuteilen,\nob sich konkrete Anzeichen auf weitere Beteiligte am Betäubungsmittelhandel ergeben\nhaben oder nicht.\n\n"}