Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn eine Neuanordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten notwendig ist, weil der entsprechende Verlängerungsantrag nicht innert Frist eingereicht worden ist. Aus dem Genehmigungsantrag vom 20. Oktober 2011 geht hervor, dass der Beschuldigte seit dem 16. März 2011 observiert wird. Anlässlich der Observation hat beobachtet werden können, dass er sich zu konspirativen Treffen mit verschiedenen Personen begeben hat, auch wenn keine Drogenübergabe hat beobachtet werden können (siehe Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011). (…)