Grundsätzlich ist eine Neuanordnung von Zwangsmassnahmen möglich, wenn ein Verlängerungsantrag verspätet eingereicht wird (vgl. für Haftfälle: Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 227 N 4; Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 227 N 2). Ein Antrag auf Verlängerung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten muss Auskunft über die bisherigen Ergebnisse der Überwachung geben und darlegen, inwiefern deren Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.