Erwägungen 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist die technische Überwachung mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2011 (350 11 164), 19. April 2011 (350 11 196) und 14. Juli 2011 (350 11 330) jeweils genehmigt worden, letztmals bis zum 17. Oktober 2011. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2011 (350 11 493) ist das Zwangsmassnahmengericht auf einen erneuten Verlängerungsantrag nicht eingetreten, da dieser verspätet eingereicht worden ist. Grundsätzlich ist eine Neuanordnung von Zwangsmassnahmen möglich, wenn ein Verlängerungsantrag verspätet eingereicht wird (vgl. für Haftfälle: Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.