Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann jedoch nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen. Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses hat ungewollt eine zu grosse Liegenschaft, wenn sich die Wohnbedürfnisse seiner Familie beispielsweise zufolge Wegzugs der Kinder, Tod in der Familie vermindern und nur noch ein Teil seines Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Der Unternutzungsabzug muss vom Steuerpflichtigen beantragt, dargetan und nachgewiesen werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 95 ff. zu Art. 21). b)