Das Nähere regelt der Regierungsrat. Eine Liegenschaft gilt laut § 1 bis Abs. 3 der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV-StG) nur dann als erheblich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn ein allein stehender Steuerpflichtiger über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügt. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug.