Daher könne vorliegendenfalls kein Unternutzungsabzug erfolgen. 5. (…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob der geltend gemachte Unternutzungsabzug der Rekurrenten für die Liegenschaft in A. zu gewähren ist. 3. a) Gemäss § 27 ter Abs. 7 StG ist einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.