Der Unternutzungsabzug bezwecke, die Härten, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwertes für nicht mehr genutzten Wohnraum ergäben, zu mildern. Daraus ergebe sich klar, dass ein Unternutzungsabzug nur dann gewährt werden könne, wenn der Eigenmietwert nach Abzug der Hypothekarzinsen und der Liegenschaftsunterhaltskosten positiv sei. Im vorliegenden Fall belaufe sich der Eigenmietwert jedoch auf Fr. 17'200.-- und die Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 20'108.--. Daher könne vorliegendenfalls kein Unternutzungsabzug erfolgen.