Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass gemäss § 27 ter Abs. 7 StG der Unternutzungsabzug mit Beschluss vom 6. Juli 2004 und Wirkung ab dem 7. Juli 2004 in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz in § 1 bis einzig im Lichte steuerrechtlicher Prinzipien konkretisiert worden sei. Der Unternutzungsabzug bezwecke, die Härten, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwertes für nicht mehr genutzten Wohnraum ergäben, zu mildern.