wiederspräche. Darüber hinaus erweise sich die Anwendung von § 27 ter Abs. 1 und Abs. 7 StG durch die Rekursgegnerin als willkürlich, unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse. 4. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass gemäss § 27 ter Abs. 7 StG der Unternutzungsabzug mit Beschluss vom 6. Juli 2004 und Wirkung ab dem 7. Juli 2004 in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz in § 1 bis einzig im Lichte steuerrechtlicher Prinzipien konkretisiert worden sei.