Mit Rekurs vom 4. Juli 2006 begehrte der Vertreter der Pflichtigen, es sei der Einsprache-Entscheid der Rekursgegnerin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, den von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert vollumfänglich zuzulassen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, dass sich für die auf § 1 bis Abs. 4 der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 abgestützte angefochtene Verfügung keine gesetzliche Grundlage im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) fände, sondern dass diese vielmehr den klaren Bestimmungen von § 27 ter Abs. 1 und Abs. 7 StG