Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 31. Mai 2006 ab. 3. Mit Rekurs vom 4. Juli 2006 begehrte der Vertreter der Pflichtigen, es sei der Einsprache-Entscheid der Rekursgegnerin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, den von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert vollumfänglich zuzulassen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.