{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_141-2006_2006-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d21fc878-5553-4ee9-a345-9cbd392f33c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "b12f0f804fcf3bec50a9b9f5395fec6c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_141-2006_2006-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ad534b5f-431d-4da8-884e-43866eeb9feb", "Checksum": "d061d1c3b481fa06e4717818b88c373a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["141/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 141/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.11.2006 141/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.11.2006 141/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Unternutzungsabzug kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv der Besteuerung unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigenmietwert die Hypothekarzinsen und Kosten für den Liegenschaftsunterhalt übersteigt. Wo der um die zugerechneten Abzüge gekürzte Nettoeigenmietwert negativ ist oder nur einen sehr geringen Betrag ausmacht, kann ein Unternutzungsabzug nicht mehr gewährt werden. \r (Mit Urteil vom 18."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:00", "Checksum": "6eabcde526b42cd3443021b1213f15bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 141/2006\nRegeste:\nEin Unternutzungsabzug kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv der Besteuerung unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigenmietwert die Hypothekarzinsen und Kosten für den Liegenschaftsunterhalt übersteigt. Wo der um die zugerechneten Abzüge gekürzte Nettoeigenmietwert negativ ist oder nur einen sehr geringen Betrag ausmacht, kann ein Unternutzungsabzug nicht mehr gewährt werden. \r (Mit Urteil vom 18.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2006 (141/2006)\nEin Unternutzungsabzug kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv der Besteuerung unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigenmietwert die Hypothekarzinsen und Kosten für den Liegenschaftsunterhalt übersteigt. Wo der um die zugerechneten Abzüge gekürzte Nettoeigenmietwert negativ ist oder nur einen sehr geringen Betrag ausmacht, kann ein Unternutzungsabzug nicht mehr gewährt werden.\n(Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 22. September 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.)\n06-141 Unternutzungsabzug\nSachverhalt:\n1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 einen Eigenmietwert von Fr. 12'900.--, in welchem ein Unternutzungsabzug geltend gemacht wurde. Die Steuerverwaltung setzte indessen in der definitiven Veranlagungsverfügung 2004 vom 25. Januar 2006 den Mietwert der Liegenschaft (…) auf Fr. 17'200.-- fest.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.\n3. Mit Rekurs vom 4. Juli 2006 begehrte der Vertreter der Pflichtigen, es sei der Einsprache-Entscheid der Rekursgegnerin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, den von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2004 geltend gemachten Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert vollumfänglich zuzulassen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, dass sich für die auf § 1 bis Abs. 4 der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 abgestützte angefochtene Verfügung keine gesetzliche Grundlage im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) fände, sondern dass diese vielmehr den klaren Bestimmungen von § 27 ter Abs. 1 und Abs. 7 StG wiederspräche. Darüber hinaus erweise sich die Anwendung von § 27 ter Abs. 1 und Abs. 7 StG durch die Rekursgegnerin als willkürlich, unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse.\n4. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass gemäss § 27 ter Abs. 7 StG der Unternutzungsabzug mit Beschluss vom 6. Juli 2004 und Wirkung ab dem 7. Juli 2004 in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz in § 1 bis einzig im Lichte steuerrechtlicher Prinzipien konkretisiert worden sei. Der Unternutzungsabzug bezwecke, die Härten, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwertes für nicht mehr genutzten Wohnraum ergäben, zu mildern. Daraus ergebe sich klar, dass ein Unternutzungsabzug nur dann gewährt werden könne, wenn der Eigenmietwert nach Abzug der Hypothekarzinsen und der Liegenschaftsunterhaltskosten positiv sei. Im vorliegenden Fall belaufe sich der Eigenmietwert jedoch auf Fr. 17'200.-- und die Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 20'108.--. Daher könne vorliegendenfalls kein Unternutzungsabzug erfolgen.\n5. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob der geltend gemachte Unternutzungsabzug der Rekurrenten für die Liegenschaft in A. zu gewähren ist.\n3. a) Gemäss § 27 ter Abs. 7 StG ist einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat. Eine Liegenschaft gilt laut § 1 bis Abs. 3 der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV-StG) nur dann als erheblich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn ein allein stehender Steuerpflichtiger über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügt. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann jedoch nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.\nEin Eigentümer eines Einfamilienhauses hat ungewollt eine zu grosse Liegenschaft, wenn sich die Wohnbedürfnisse seiner Familie beispielsweise zufolge Wegzugs der Kinder, Tod in der Familie vermindern und nur noch ein Teil seines Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Der Unternutzungsabzug muss vom Steuerpflichtigen beantragt, dargetan und nachgewiesen werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 95 ff. zu Art. 21).\nb) Der Unternutzungsabzug soll verhindern, dass eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht mehr entsprechende Besteuerung Platz greift. Da der Eigenmietwert nur durch den Verkauf oder die Vermietung der Wohnung vermieden werden kann, wollte der Gesetzgeber auch bewirken, dass nicht letztlich eine Wohnung veräussert werden muss, weil die steuerlichen Folgen nicht mehr getragen werden können. Mit dem Unternutzungsabzug soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade bei älteren Personen verhindert werden, dass sie deswegen umziehen müssen. Der Unternutzungsabzug bezweckt, die Härten, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwertes für nicht mehr genutzten Wohnraum ergeben, zu mildern."}