Dieses Grundstück diente damit vorwiegend privaten Zwecken und gehörte daher zum Privatvermögen des Beschwerdeführers. Demzufolge durfte dieses Grundstück bei der Berechnung des Liquidationsgewinns der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht erfasst werden. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als das Grundstück Nr. 1 in Z nicht in die Berechnung des Liquidationsgewinnes der Einzelfirma Mechanische Werkstätte A.X. einzubeziehen ist. Entscheid Nr. 140/2001 vom 28.09.2001