Dabei handelte es sich um eine vom Beschwerdeführer selbst festgesetzte interne Geschäftsmiete, welche nicht unbedingt der Marktmiete dieses Gebäudes zu entsprach. Mangels genauer Angaben über allfällig auf dem Markte unter voneinander unabhängigen Parteien zu erzielende Erträge und fehlender Angaben über die Eigenmietwerte der jeweiligen Gebäude erscheint es im vorliegenden Fall als angezeigt für die Beurteilung der Frage, ob das streitbetroffene Grundstück mehrheitlich privat oder geschäftlich genutzt wurde, auf das Verhältnis zwischen den privat und geschäftlich genutzten Gebäudeflächen abzustellen. bb)