Die Mieter des Wohnhauses waren dem Beschwerdeführer nahestehende Personen nämlich G.X., Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, und R.X., Sohn des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall erscheint es daher als fraglich, ob der von diesen Parteien erhobene Mietzins der Marktmiete entsprach. Die Eigenmiete der Fabrikationshalle betrug gemäss den Liegenschaftsabrechnungen Fr. 66'000.-- pro Jahr. Dabei handelte es sich um eine vom Beschwerdeführer selbst festgesetzte interne Geschäftsmiete, welche nicht unbedingt der Marktmiete dieses Gebäudes zu entsprach.