Unbestritten ist insbesondere, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 das Wohnhaus an R.X. und G.X. als auch die Nebengebäude an die J AG und die K AG vermietete und er die Fabrikationshalle für seine Einzelfirma nutzte. Es ergibt sich somit, dass die Fabrikationshalle geschäftlich genutzt wurde, während die beiden andern Gebäude privaten Zwecken dienten. aa)