16 Abs. 2 DBG). Ein Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung entfällt (Kreisschreiben vom 12. November 1992 der Eidg. Steuerverwaltung, publ. in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61, S. 507 und entsprechendes Merkblatt, S. 509). b) Der Beschwerdeführer nutzte das Grundstück Nr. 1 in Z anerkanntermassen sowohl geschäftlich als auch privat. Unbestritten ist insbesondere, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1997 das Wohnhaus an R.X. und G.X. als auch die Nebengebäude an die J AG und die K AG vermietete und er die Fabrikationshalle für seine Einzelfirma nutzte.