Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG nach der Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt. Für diesen Vergleich sind in der Regel alle auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen.