Massgebend ist insbesondere die technischwirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient. Weitere Indizien für die aktuelle Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes sind namentlich die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sowie die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes, welche auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, diesen für geschäftliche bzw. private Zwecke einzusetzen (vgl. BGE vom 2. September 1998, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 1999 B 23.2 Nr. 21). Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist diese aufgrund von Art.