ein Kapitalgewinn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG aus der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen zu besteuern ist oder ob eine solche Besteuerung entfällt, weil dieses Grundstück stets zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehörte. 3. a) Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich des notwendigen Geschäftsoder notwendigen Privatvermögens - aufgrund seiner äusseren Beschaffenheit ergeben.