Durch die dauernde Verpachtung eines Unternehmens oder Teilen davon wird ein Kapitalgewinns im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG realisiert, der bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung aufgrund von Art. 47 Abs. 1 DBG einer Jahressteuer unterliegt (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 126 II 476 f. E. 3d/aa). Im vorliegenden Fall bleibt damit zu prüfen, ob sich das Grundstückes Nr. 1 in Z vor seiner dauernden Verpachtung im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers befand, so dass entsprechend von Art. 47 Abs. 1 DBG ein Kapitalgewinn im Sinne von Art.