Beim Beschwerdeführer wurde zu Recht nach Art. 45 lit. b DBG eine Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit durchgeführt. Ausserdem erscheint, in Anbetracht des Verkaufs des auf dem Grundstück Nr. 1 in Z produzierenden Einzelbetriebes Mechanische Werkstätte A.X. des Beschwerdeführers an seinen Sohn und des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieses Verkaufes von 65 Jahren, die Verpachtung des Grundstückes Nr. 1 in Z als dauerhaft. Durch die dauernde Verpachtung eines Unternehmens oder Teilen davon wird ein Kapitalgewinns im Sinne von Art.