Eventualiter seien bei der Berechnung des Substanzwerts nur 4'600 m2 a Fr. 180.-- pro m2 zu berücksichtigen. 4. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als lediglich 6'013 m2 des Grundstückes Nr. 1 bei der Berechnung des Substanzwertes zu berücksichtigen seien. 5. An der heutigen mündlichen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 47 Abs. 1 DBG unterliegen unter anderem die bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art.