die Sonderveranlagung für Kapitalleistungen gemäss Art. 47 DBG sei ohne das Grundstück Nr. 1 in Z zu bemessen, der Liquidationsgewinn sei somit auf Fr. 538'450.-- zuzüglich den wiedereingebrachten Abschreibungen von Fr. 296'207.-- abzüglich der Liquidationskosten von Fr. 24'450.-- auf total Fr. 810'207.-- (AHV-Beitrag noch nicht berücksichtigt) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter seien bei der Berechnung des Substanzwerts nur 4'600 m2 a Fr. 180.-- pro m2 zu berücksichtigen.