Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie den steuerbaren Liquidationsgewinn (vor Abzug des AHV-Sonderbeitrags) auf Fr. 1'721'843.-- herabsetzte. Gegen diesen Entscheid erhob die B AG im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2001 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2001 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft sei aufzuheben; die Sonderveranlagung für Kapitalleistungen gemäss Art.