47 DBG (Nr. B 97/05) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 besteuerte die Steuerverwaltung eine Kapitalleistung von Fr. 1'796'576.-- (Kapitalgewinn von Fr. 1'912'000.-- abzüglich eines AHV-Sonderbeitrags von Fr. 115'424.--). Dagegen erhob die B AG im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 Einsprache. 3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie den steuerbaren Liquidationsgewinn (vor Abzug des AHV-Sonderbeitrags) auf Fr. 1'721'843.-- herabsetzte.