Mit Vertrag vom xx. Februar 1997 verkaufte der Beschwerdeführer seine Einzelfirma Mechanische Werkstätte A.X. per xx. Juli 1997 an seinen Sohn R. Nicht im Verkaufspreis inbegriffen war das erwähnte Grundstück. Dieses blieb vorderhand im Eigentum des Beschwerdeführers und wurde dem Sohn verpachtet. 2. Mit der Sonderveranlagung vom 22. September 2000 für Kapitalleistungen gemäss Art. 47 DBG (Nr. B 97/05) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 besteuerte die Steuerverwaltung eine Kapitalleistung von Fr. 1'796'576.-- (Kapitalgewinn von Fr. 1'912'000.-- abzüglich eines AHV-Sonderbeitrags von Fr. 115'424.--).